(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
1. |
im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder |
(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
Bis 31.12.2004:
1. |
überlebenden Ehegatten, |
2. |
den Waisen gemeinsam, |
Bis 31.12.2004:
3. |
früheren Ehegatten. |
(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
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