1Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. |
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, |
3. |
Hebammen und Entbindungspfleger, |
4. |
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, |
5. |
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, |
6. |
Hausgewerbetreibende, |
8. |
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft[2] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft] in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, |
2Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1. |
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, |
2. |
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, |
3. |
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. |
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