(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2[2] [Bis 31.12.2017: § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2] sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches[3] [Bis 31.12.2017: §§ 53 und 54 des Neunten Buches].
(2) 1Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 53 und 54 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches[4] [Bis 30.06.2020: § 53 Absatz 4 des Neunten Buches] können pauschaliert bewilligt werden.
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