[1]

§ 307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

1Bestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine Rente, bei der Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind, oder ist eine solche Rente, die am 27. Juni 1996 noch nicht bindend bewilligt war, vor dem 1. Juli 1998 weggefallen, werden für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die in den persönlichen Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ersetzt. 2Die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden. 3Die pauschalen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden. 4Sind Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen Rentenversicherung. 5Von den pauschalen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und den pauschalen Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden in der Zeit

 

1.

bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,

 

2.

vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und

 

3.

vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert

für die Leistung berücksichtigt. 6Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen.

[1] § 307d aufgehoben durch Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz). Anzuwenden bis 31.07.2004.

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