1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

 

1.

das 65. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.

bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

 

3.

die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

[1] § 37 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.

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