Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches[2] [Bis 31.12.2017: § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches] werden auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe[3] [Bis 30.06.2020: Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft] erbracht.

[1] Anzuwenden ab 01.07.2001.
[2] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[3] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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