§ 95 Überleitung von Ansprüchen

 

(1)[1] 1Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. 2Dies gilt unter der Maßgabe, dass der andere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a genannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist.

Vom 01.10.2005 bis 31.12.2022:

(1) Hat eine der in § 92 Absatz 1[2] [Bis 15.12.2008: § 91] genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.

Bis 30.09.2005:

(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.

 

(2) 1Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. 2Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

 

(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

 

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz — KiföG) vom 10.12.2008. Anzuwenden ab 16.12.2008.

§ 96 [bis 30.09.2005]

[1]

§ 96 Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

 

(1) 1Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken,

 

1.

wenn einem Volljährigen

 

a)

eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 19 oder § 21 Satz 3 gewährt wird oder

 

b)

eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutragen hat, und

 

2.

[2]sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner ist.

Bis 31.07.2001:

2.

sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte ist.

2Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.

 

(2) 1Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf außer Betracht bleiben, höchstens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. 2Wurde der Unterhaltspflichtige vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten nach § 94 Abs. 2 zu den Kosten herangezogen, so darf der örtliche Träger den Übergang nur in Höhe des Betrages bewirken, der auf Grund der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen verlangt werden könnte.

 

(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.

 

(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung absehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit der Inanspruchnahme verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Unterhaltsleistung stehen würde.

[1] § 96 aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK). Anzuwenden bis 30.09.2005.
[2] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften. Anzuwenden ab 01.08.2001.

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