Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

Module Gewichtung

0

Keine

1

Geringe

2

Erhebliche

3

Schwere

4

Schwerste

 

1 Mobilität 10 % 0–1 2–3 4–5 6–9 10–15 Summe der Einzelpunkte im Modul 1
0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte im Modul 1
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15 % 0–1 2–5 6–10 11–16 17–33 Summe der Einzelpunkte im Modul 2
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 0 1–2 3–4 5–6 7–65 Summe der Einzelpunkte im Modul 3

 

Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für die Module 2 und 3
4 Selbstversorgung 40 % 0–2 3–7 8–18 19–36 37–54 Summe der Einzelpunkte im Modul 4
0 10 20 30 40 Gewichtete Punkte im Modul 4
5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20 % 0 1 2–3 4–5 6–15 Summe der Einzelpunkte im Modul 5
0 5 10 15 20 Gewichtete Punkte im Modul 5
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 % 0 1–3 4–6 7–11 12–18 Summe der Einzelpunkte im Modul 6
0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul 6
7 Außerhäusliche Aktivitäten

 

Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.

 

8 Haushaltsführung

 

[1] Anlage 2 (zu § 15) angefügt durch Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2017.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge