Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. |
das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und |
2. |
[2]das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln. |
Vom 01.01.2018 bis 25.11.2019:
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das Nähere über die Verfahren nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln. |
Bis 31.12.2017:
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das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu regeln. |
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