(1) 1Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3[1] [Bis 31.12.2023: § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c] werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. 2Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 3[2] [Bis 31.12.2023: § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c] zu erteilen. 3Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4[3] [Bis 31.12.2023: § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d] sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.

 

(2)[4] 1Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5[5] [Bis 31.12.2023: § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e] wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. 2Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben.

(3)[6]

 

(3 [Bis 31.12.2016: 2] )[7] Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.

 

(4[8] [Bis 31.12.2016: 3] ) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2017.
[7] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2017.

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