Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
1. |
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie |
2. |
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches |
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
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