(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2[1]) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. |
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind, |
2. |
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren. |
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