(1) 1Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. 2Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.

 

(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:

 

1.

Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2,

 

2.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4,

 

3.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie

 

4.

Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2.

 

(3) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit der ihr obliegenden Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung beauftragen. 2Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt.

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