(1) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:
1. |
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, |
2. |
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, |
3. |
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, |
4. |
die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes, |
5. |
der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes. |
2Ist eine Grundrente nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.
(2) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:
1. |
die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes, |
2. |
der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes, |
3. |
der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes, |
4. |
der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie |
5. |
die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes. |
2Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht.
(3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025 monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen.
(4) 1Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt. 2Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erlöschen
1. |
bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers, |
2. |
bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes. |
(6) Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um
1. |
den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes sowie |
2. |
den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes, |
wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 angepasst.
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