Zusammenfassung
Soldatenversorgung ist der Oberbegriff einzelner Versorgungsleistungen der Bundeswehr an den berechtigten Personenkreis, mithin grundsätzlich ehemalige Soldaten und ihre Hinterbliebenen.
Sozialversicherung: Die Regelungen über die Versorgung von Soldaten bzw. weiteren anspruchsberechtigten Personen finden sich im Soldatenversorgungsgesetz (SVG), insbesondere in den 11 ff., 14 ff., 41 ff. und 80 ff. SVG. Anlässlich des "Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" bestimmt § 108 SVG mit Wirkung zum 1.1.2024 in einer neu eingeführten Übergangsregelung die Anwendbarkeit des BVG und Vorschriften anderer Gesetze, die das BVG für anwendbar erklärt, in ihrer bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung modifiziert gem. Art. 3 – "Gesetz über die Entschädigung von der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts".
1 Anspruchsberechtigte Personen
Anspruchsberechtigte Personen sind
- Soldaten auf Zeit
- Berufssoldaten
- Hinterbliebene
- Beschädigte Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellte Zivilpersonen und ihre Hinterbliebenen und
- Beschädigte Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses.
2 Leistungsarten
Wer welche Leistungen beanspruchen kann, richtet sich nach dem jeweiligen Lebenssachverhalt und Personenkreis.
So ist zunächst zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten zu unterscheiden.
Die Versorgungsansprüche der SaZ (Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit) ist in den §§ 11 ff. SVG geregelt und beinhaltet beispielsweise die Übergangsbeihilfe.
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
An Hinterbliebene werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Bezüge im Sterbemonat und ggf. Sterbegeld gezahlt.
Die Beschädigtenversorgung umfasst Leistungen an beschädigte Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellten Zivilpersonen und ihren Hinterbliebenen sowie an beschädigte Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses.
Die Voraussetzungen einer Wehrdienstbeschädigung regelt § 81 SVG.
Bei einer Wehrdienstbeschädigung handelt es sich um eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Des Weiteren werden gesundheitliche Schädigungen als Wehrdienstbeschädigung umfasst, die durch
- einen Angriff auf den Soldaten,
- einen Unfall auf dem Hin- oder Rückweg im Rahmen der in § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SVG aufgeführten Wege oder bei einer der dort aufgeführten Maßnahme,
- gesundheitsschädigende Verhältnisse am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland
herbeigeführt wurden.
Als Wehrdienst gilt auch das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.
Des Weiteren gilt als Wehrdienst auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes finden grundsätzlich entsprechende Anwendung.
3 Beitragszuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung
Der durch das GKV-VEG zum 1.1.2019 neu eingefügte § 11b SVG regelt Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Begründet wurde die Einfügung dieser Vorschrift damit, dass u. a.
- die höheren Verpflichtungsreichweiten (bis zu 25 Jahren) sowie
- die steigende Zahl von lebensälteren Seiteneinsteigern
dazu führt, dass für die Betroffenen zunehmend nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Probleme beim Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Krankenversicherung der Rentner entstehen.
Die Vorschrift des § 11b SVG bezieht sich auf Soldaten auf Zeit.
Versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung während des regelmäßigen Bezugs dieser Leistungen einen Zuschuss zu ihren Beiträgen. Der Zuschuss wird in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet.
Regelungen bei in der PKV Versicherten finden sich in § 11b Abs. 2 SVG.
Ausschluss des Beitragszuschusses
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 61 Abs. 1 SGB XI besteht.