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Soldatenversorgung

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Soldatenversorgung ist der Oberbegriff einzelner Versorgungsleistungen der Bundeswehr an den berechtigten Personenkreis, mithin grundsätzlich ehemalige Soldaten und ihre Hinterbliebenen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen über die Versorgung von Soldaten bzw. weiteren anspruchsberechtigten Personen finden sich im Soldatenversorgungsgesetz (SVG), insbesondere in den 11 ff., 14 ff., 41 ff. und 80 ff. SVG. Anlässlich des "Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" bestimmt § 108 SVG mit Wirkung zum 1.1.2024 in einer neu eingeführten Übergangsregelung die Anwendbarkeit des BVG (Außerkrafttreten mit Wirkung zum 31.12.2023 und Inkrafttreten des SGB XIV am 1.1.2024) und Vorschriften anderer Gesetze, die das BVG für anwendbar erklärt, in ihrer bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung modifiziert gem. Art. 3 – "Gesetz über die Entschädigung von der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts" (SVG vom 16.9.2009, BGBl. I S. 3054). Am 1.1.2025 tritt das SVG vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) in Kraft. Wichtige Übergangsregelungen finden sich auch in §§ 80 ff. des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten – Soldatenentschädigungsgesetz – SEG vom 20.8.2021 (BGBl. I 3932) mit Wirkung zum 1.1.2025.

1 Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigte Personen sind

  • Soldaten auf Zeit[1]
  • Berufssoldaten[2]
  • Hinterbliebene[3]
  • Beschädigte Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellte Zivilpersonen und ihre Hinterbliebenen und
  • Beschädigte Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses.
[1] §§ 16 ff. SVG.
[2] §§ 26 ff. SVG.
[3] §§ 56 ff. SGV.

2 Leistungsarten

Wer welche Leistungen beanspruchen kann, richtet sich nach dem jeweiligen Lebenssachverhalt und Personenkreis.

So ist zunächst zwischen Soldaten auf Zeit und Berufsso...

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