Zusammenfassung
Eine sog. Solidargemeinschaft kann unter bestimmten Umständen anstelle einer gesetzlichen oder privaten Kranken- oder Pflegeversicherung den gesetzlich geforderten Versicherungsschutz sicherstellen. Nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen gilt sie als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und verhindert damit die obligatorische Anschlussversicherung bzw. die Pflichtversicherung als sonst nicht krankenversicherte Person. Die Regelung trat am 9.6.2021 in Kraft und regelt nur einen Bestandsschutz für bereits bestehende Solidargemeinschaften. Neue Gründungen werden vom Gesetz nicht erfasst.
Sozialversicherung: Die Voraussetzungen, unter denen eine Solidargemeinschaft als anderweitiger ausreichender Krankenversicherungsschutz gilt, sind im § 176 SGB V genannt. Die Mitgliedschaft in einer solch anerkannten Solidargemeinschaft führt in der sozialen Pflegeversicherung zur Versicherungspflicht, wenn der Versicherte zu dem Personenkreis gehört, der der gesetzlichen Pflegeversicherung zuzuordnen ist. Andernfalls ist der Nachweis gemäß § 21a SGB XI, § 23 Abs. 4a SGB XI einer privaten Pflegeversicherung erforderlich. Zu den Details haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung ein Gemeinsames Rundschreiben herausgegeben.
Solidargemeinschaften sind als Ersatz für die Pflegeversicherung nicht zugelassen.
1 Grundsatz
Jeder Einwohner Deutschlands soll über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Um das sicherzustellen, wurden eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen eingeführt. Zum einen eine Pflichtversicherung für ansonsten nicht krankenversicherte Personen, zum anderen die obligatorische Anschlussversicherung.
Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur bei Nachweis einer anderweitigen Absicherung vermieden oder beendet werden. In der Regel besteht die alternative Absicherung in einer Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung. Für diese gelten eine Reihe von Voraussetzungen, wie sie beispielsweise für die Zahlung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber an privat krankenversicherte Arbeitnehmer gefordert sind.
Strittig war in der Vergangenheit, ob die Mitgliedschaft in einer sogenannten Solidargemeinschaft einen ausreichenden anderweitigen Krankenversicherungsschutz, also analog einer Absicherung in der privaten Krankenversicherung, darstellt.
2 Bestandschutzregelung
Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall darstellt.
- Die Solidargemeinschaft muss am 20.1.2021 bereits bestanden haben.
- Sie muss seit ihrer Gründung ununterbrochen bestanden haben und dies dem Bundesgesundheitsministerium nachweisen.
- Alle 5 Jahre muss dem Ministerium ein testiertes versicherungsmathematisches Gutachten über die dauerhafte Leistungsfähigkeit vorgelegt werden.
2.1 Leistungen
Die Leistungen der Solidargemeinschaft müssen der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Hiervon kann auch durch die Satzung nicht zuungunsten der Mitglieder abgewichen werden.
2.2 Kündigung
Die Kündigung der Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft darf nur angenommen werden, wenn das Mitglied einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweist.
2.3 Keine Rückwirkung
Die Anerkennung der Solidargemeinschaft durch das Bundesgesundheitsministerium erfolgt zukunftsbezogen und kann ihre Wirkung erst ab der Bestätigung des Ministeriums entfalten. So soll verhindert werden, dass bestehende Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung rückabgewickelt werden müssen.
2.4 Anwendung
Die Wirkung der Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft entfaltet sich nicht nur im Hinblick auf die Pflichtversicherung sonst nicht versicherter Personen, sondern genauso auf die obligatorische Anschlussversicherung, den Austritt aus einer freiwilligen Mitgliedschaft und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag.
2.5 Rückkehr in die GKV
Endet die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft, so treten die üblichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung wieder in Kraft, sodass ggf. wieder zu einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt. Der Grund für das Ende des Schutzes der Solidargemeinschaft ist unerheblich. Das gilt auch, wenn die Solidargemeinschaft nicht mehr als anderweitiger Krankenversicherungsschutz anerkannt ist, weil das Bundesministerium diese Anerkennung nicht verlängert hat.
3 Auswirkungen auf die Pflegeversicherung
Die anerkannte Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft führt zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung bzw. zur Pflicht eine entsprechende private Pflegeversicherung abzuschließen. Die Mitglieder in einer Solidargemeinschaft werden damit in dieser Hinsicht Versicherten anderer Krankenversicherungen bzw. Heilfürsorge- oder Beihilfeberechtigten gleichgestellt.
3.1 Aufgaben der Solidargemeinschaft
Die Solidargemeinschaft ist ...