0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 125b wurde mit Wirkung zum 1.7.2023 durch Art. 1 eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) neu in das Gesetz eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach den Feststellungen des Gesetzgebers werden die Chancen der Digitalisierung für eine bessere Versorgung in der ambulanten und stationären Langzeitpflege durch die Entlastung von Pflege- und Betreuungskräften und die Unterstützung des Erhalts von Selbständigkeit der Pflegebedürftigen noch nicht optimal genutzt. Mit der befristet konzipierten Einrichtung eines interdisziplinär arbeitenden Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege im Zeitraum 2023 bis 2027 sollen daher hinderliche Gründe dafür analysiert, innovative Ideen überprüft und Lösungsoptionen für die Praxis der Langzeitpflege entwickelt und die Praxis bei der Umsetzung unterstützt werden. Zudem soll das Kompetenzzentrum nach ihrem Normzweck die Förderung einer strukturierten Implementierung einer digital unterstützten Pflege und eines digitalen Gesundheitswesens unterstützend begleiten (vgl. BT-Drs. 20/6544 S. 81).
Abs. 1 beschreibt die Aufgaben des einzurichtenden Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege. Abs. 2 trifft Regelungen zur Finanzierung sowie zu den Verantwortlichkeiten für die nähere Bestimmung der Ziele, Inhalte, Planung und Durchführung des Kompetenzzentrums. Abs. 3 weist dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherheit die gemeinsame Aufgabe zu, Einzelheiten des Verfahrens zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel zu vereinbaren. Abs. 4 schreibt eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Arbeit des Kompetenzzentrums vor und normiert daneben eine jährliche Berichtspflicht. Ferner sieht Abs. 5 zur weiteren Begleitung der Arbeit des Kompetenzzentrums die Gründung eines Beirats vor. Die Aktivitäten und Ergebnisse des Kompetenzzentrums sind nach Abs. 6 zu veröffentlichen.
2 Rechtspraxis
2.1 Einrichtung und Aufgaben des Kompetenzzentrums
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass das von dem Gesetzgeber institutionell vorgeschriebene Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen einzurichten ist. Dieser Gesetzesauftrag wurde mit Inkrafttreten des PUEG v. 19.6.2023 zum 1.7.2023 umgesetzt (vgl. https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/kompetenzzentrum_125b_sgb_xi/kompetenzzentrum_d_p_125b.jsp).
Rz. 4
Die Aufgaben des Kompetenzzentrums erstrecken sich abschließend auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 im Einzelnen aufgeführten Sachverhalte.
Der Schwerpunkt der Arbeit des Kompetenzzentrums soll hierbei nach dem Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung bereits laufender Vorhaben (wie den Modellvorhaben nach § 8 Abs. 3b, § 125 und § 125a) auf der regelmäßigen Analyse und Evaluation der Umsetzung digitaler Potenziale im Bereich der Langzeitpflege liegen. Im Übrigen benennt der Gesetzgeber in seiner erläuternden bzw. konkretisierenden Begründung als weitere Aufgaben des Kompetenzzentrums u. a. folgende Themenfelder (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 20/6544 S. 82):
- dErarbeitung von konkreten Handlungsempfehlungen zur Digitalisierung in der ambulanten und stationären Langzeitpflege insbesondere für die Leistungserbringer, die Pflegekassen und die Digitalwirtschaft
- Eruierung der Möglichkeiten der digitalgestützten bedarfsgerechten Suche und Vermittlung passgenauer und verfügbarer Angebote der pflegerischen Versorgung durch Pflegeeinrichtungen und flankierende Unterstützungsangebote zur Entlastung pflegebedürftiger Menschen, Pflegepersonen sowie weiterer Personenkreise und die Erstellung konkreter Handlungsempfehlungen für den Gesetzgeber
- Wissenstransfer durch die Umsetzung zielgruppengerechter Aufbereitung von Themen der Digitalisierung in der Langzeitpflege in geeigneten Formaten für pflegebedürftige Menschen, Pflegepersonen nach § 19, beruflich Pflegende und Pflegeberatende (z. B. Broschüren und (Online-) Veranstaltungen wie Werkstattgespräche, Podcasts, etc.)
- Beratung und ggf. Entwicklung von konkreten Handlungsempfehlungen zur Umsetzung digitaler Anwendungen insbesondere für Leistungserbringer, Pflegekassen und die Digitalwirtschaft (z. B. zu Themen wie Telematikinfrastruktur, Interoperabilität, Standards, Bürokratieabbau etc.),
- Entwicklung und Kommunikation von Qualifizierungskonzepten für Fachkräfte zur Unterstützung der praxisorientierten Umsetzung bereits existierender oder noch entstehender digitaler Anwendungen (wie z. B. die Fortbildung zu "Digital-technischen Assistenten") sowie von innovativen Bildungskonzepten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegekräften unter Nutzung digitaler Technologien
- Erarbeitung von bundeseinheitlichen Schulungsmaterialien zur Schulung von Multiplikatoren für Pflege und Telematikinfrastruktur
- Bereitstellung fachlicher Expertise als Brücke zwischen Praxis und Gesetzgebung
- Förderung des fachlichen Austauschs – insbesondere von Best-Practice-Beispielen – zwischen Digitalwirtschaft, Pflegekassen, privaten Versicherun...