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Die Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44) mit Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 453) v. 24.3.2011 mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt worden.

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