Rz. 7

In Abs. 3 wird das weitere Verfahren vor den regionalen Prüfungsstellen geschildert, deren formale organisatorische Ausgestaltung sich aus § 106c ergibt. Das Verfahren orientiert sich an den bisherigen Abs. 1a, 4 und 5. Danach bereitet die Prüfungsstelle wie bisher

  1. die der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugrunde liegenden Daten und sonstigen Unterlagen, wie z. B. die angeforderten Befunde, auf und
  2. trifft die Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit maßgebenden Sachverhalten.
  3. Aufgrund der so gewonnenen Faktenlage entscheidet sie dann unter Berücksichtigung der für sie maßgebenden regionalen Prüfvereinbarung nach §§ 106a und 106b, ob der geprüfte vertragsärztliche Leistungserbringer gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und
  4. welche Maßnahmen ggf. zu treffen sind.

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