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In den regionalen Prüfvereinbarungen bzw. Verfahrensordnungen der vertragszahnärztlichen Versorgung sind auch die Wirtschaftlichkeitsprüfungen für die zahnärztlich erbrachten Leistungen und für die zahnärztlich verordneten Leistungen zusammengefasst, obwohl die Wirtschaftlichkeitsprüfungen dieser Leistungen seit der Neustrukturierung des Neunten Titels SGB V auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (§§ 106a und 106b). So steht z. B. in § 19 der Verfahrensordnung für den Bereich der KZV Nordrhein (Stand: 3.5.2018), dass die Prüfungsstelle die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise bei Arzneien und Heilmitteln prüft. Zusätzlich prüft die Prüfungsstelle für den Primärkassenbereich (d. h. nicht für den Ersatzkassenbereich) auch die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise für den Sprechstundenbedarf.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungsweise der zahnärztlichen Leistungen durch die Prüfungsstelle setzt also einen Prüfantrag der Krankenkassenseite voraus, wobei nur die Krankenkassen antragsberechtigt sind, welche die Verordnungskosten getragen haben. Ein Prüfverfahren soll innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Eingang der Verordnung bei der kostentragenden Krankenkasse eingeleitet werden. In die Prüfung können insgesamt jeweils die Verordnungen der letzten 4 Quartale, die am Tag der Einleitung des Prüfverfahrens abgerechnet sind, einbezogen werden. Nach § 19 Abs. 4 der Verfahrensordnung erfolgt die Prüfung beim Sprechstundenbedarf in der Art, dass der verordnete Sprechstundenbedarf mit den erbrachten Leistungen verglichen wird.

Ist der Antrag auf Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise begründet, so wird der zu erstattende Betrag durch die Prüfungsstelle festgesetzt (Abs. 5).

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