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Über den Sitz des Beschwerdeausschusses haben sich die Vertragspartner der Prüfvereinbarung ebenfalls zu einigen (vgl. Abs. 1 Satz 5); kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 6 über den Sitz. Da aber der Beschwerdeausschuss als 2. Instanz über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle verhandelt (vgl. Abs. 3 Satz 1) und die Prüfungsstelle den Beschwerdeausschuss bei der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte organisatorisch zu unterstützen hat (vgl. Abs. 2 Satz 1), liegt es nahe, den Beschwerdeausschuss am Sitz der Prüfungsstelle, d. h., i. d. R. bei der KV bzw. KZV oder bei der bestehenden Arbeitsgemeinschaft anzusiedeln. In Nordrhein z. B. haben sich die Partner der Prüfvereinbarung darauf verständigt, zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung eine Prüfungsstelle und einen Beschwerdeausschuss bei der Hauptstelle der KV Nordrhein in Düsseldorf zu bilden (§ 3 Nr. 1 der Prüfvereinbarung). Der Anbindung des Sitzes des Beschwerdeausschusses an den Sitz der Prüfungsstelle entspricht z. B. auch die Regelung in § 3 Abs. 1 der nordrheinischen Prüfvereinbarung für die vertragszahnärztliche Versorgung, nach der die Geschäftsstelle des Beschwerdeausschusses der bei der KZV Nordrhein angesiedelten Prüfungsstelle zugeordnet wird.
Der Beschwerdeausschuss besteht nach Abs. 1 Satz 2 aus Vertretern der KV bzw. KZV und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Amtsdauer der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt 2 Jahre (vgl. Abs. 1 Satz 3). Sie begann z. B. nach der bremischen Prüfvereinbarung am 1.1.2008 und endet mit der Amtsperiode. Die von den Vertragsparteien entsandten Mitglieder können während der Amtsperiode durch Neubestellung anderer Mitglieder oder Stellvertreter ersetzt werden. Über die Besetzung unterrichten sich die Vertragspartner gegenseitig sowie die Prüfungsstelle. Auch für das neu bestellte Mitglied gilt die laufende Amtsperiode, sodass es zum selben Zeitpunkt ausscheidet wie die anderen Mitglieder. Eine erneute Amtsübernahme durch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter nach Ablauf der Amtsperiode ist möglich. Die gesetzlich auf 2 Jahre begrenzte Amtsperiode kann z. B. mit dazu beitragen, dass Entscheidungen zugunsten einer Seite unterbleiben, weil sonst eine Wiederwahl gefährdet wäre oder eine Abberufung drohen könnte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 5 WiPrüfVO sind neben dem unparteiischen Vorsitzenden höchstens jeweils 4, mindestens jeweils 2 Vertreter der KV/KZV und der Krankenkassen vorgeschrieben. Mitarbeiter der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen können als Vertreter der Krankenkassen in den Ausschuss entsandt werden. Für den Vorsitzenden sowie die übrigen Ausschussmitglieder sind entsprechend dem Bedarf Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mitglieder des Ausschusses sind gegenüber den sie entsendenden Organisationen fachlich, d. h. bei der Ausübung ihres Amtes, nicht weisungsgebunden.
Ein ärztliches Mitglied des Beschwerdeausschusses darf bei der Prüfung seiner eigenen vertragsärztlichen Tätigkeit oder eines Angehörigen i. S. v. § 16 Abs. 5 SGB X nicht mitwirken. Der Begriff "Angehöriger" ist danach weit gefasst. Nicht mitwirken gilt sinngemäß auch für die Tätigkeit des Mitgliedes des Beschwerdeausschusses in einer Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft, ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).
Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und Mitarbeiter/-innen der Prüfungseinrichtungen (Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss) können auch nicht als Beistand an Prüfverfahren mitwirken. Das gilt auch für ehemalige und stellvertretende Mitglieder sowie Mitarbeiter/-innen, soweit sie an dem jeweiligen Beschluss mitgewirkt haben.
Die Mitglieder der Prüfungseinrichtungen und alle übrigen Mitwirkenden haben mit Ausnahme der gefassten Beschlüsse (auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt) über alle Umstände, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in den Prüfungseinrichtungen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie dürfen auch personenbezogene Daten, die ihnen bei der Ausübung der Tätigkeit im Beschwerdeausschuss zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren (§ 3 Abs. 3 WiPrüfVO).
Im Bereich der KV Nordrhein z. B. gehören dem Beschwerdeausschuss je 4 Vertreter der KV und der Krankenkassen sowie der unparteiische Vorsitzende an. Die Vertragspartner haben zudem sicherzustellen, dass Stellvertreter für die Ausschussmitglieder in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die Prüfungsstelle und ihren Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt entsprechend für die Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 WiPrüfVO). Dies soll grundsätzlich sicherstellen, dass die Sitzungen durchgeführt werden können, weil etwaige Entscheidungen im Anschluss zeitnah und fristgerecht umzusetzen sind.
Innerhalb der Kranke...