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Die gemeinsame Prüfungsstelle und der gemeinsame Beschwerdeausschuss in der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung unterliegen nach Abs. 5 der Vorschrift der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesländer. In Anlehnung an § 87 Abs. 1 SGB IV erstreckt sich die Aufsicht auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, zu dem hier z. B. die untergesetzliche WiPrüfVO zählt. Die Prüfungsstellen und die Beschwerdeausschüsse sind zudem nach Abs. 5 Satz 2 verpflichtet, einmal jährlich eine Übersicht über die Zahl der durchgeführten Beratungen und Prüfungen sowie die von ihnen festgesetzten Maßnahmen zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Anhand dieser zahlenmäßigen Übersicht kann sich die Aufsichtsbehörde ein Bild von der Effektivität der Arbeitsweise der Prüfungseinrichtungen machen und daraus ggf. die notwendigen Konsequenzen (vgl. dazu z. B. § 106 Abs. 4) ableiten.

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