Rz. 25

Kommt eine Rahmenempfehlung ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die auf der Bundesebene gebildete Schiedsstelle nach § 111 Abs. 6 anrufen. Die Schiedsstelle ist dann aufgefordert, innerhalb von 3 Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt festzusetzen.

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