Rz. 9

Für die spezielle sektorengleiche Vergütung sind insbesondere Leistungen auszuwählen, die

  • eine hohe Fallzahl im Krankenhaus,
  • eine kurze Verweildauer (maximal 3 Tage) und
  • einen geringeren klinischen Komplexitätsgrad (Patient Clinical Complexity Level -PCCL- 4)

haben. Dabei sind die Fälle, die sich von vornherein aus medizinischen Gründen nicht für eine sektorengleiche Behandlung eignen, bei der Bestimmung des Ambulantisierungspotenzials auszuschließen (BT-Drs. 20/4708 S. 101). Nach Abs. 2 Satz 2 ist die Auswahl der Leistungen im Abstand von jeweils 2 Jahren zu überprüfen und, sofern erforderlich anzupassen, erstmals spätestens bis zum 31.3.2025.

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