Rz. 15

Neben einer Generalklausel enthält Abs. 1 einen Behandlungskatalog der ASV-Versorgung, in Abs. 2 wird das Zugangsverfahren beschrieben, aus den Abs. 4 und 5 ergibt sich die Regelungsbefugnis des G-BA, die Abs. 6 bis 9 enthalten bereichsspezifische Besonderheiten (vgl. zum Ganzen Blöcher, in: Hauck/Haines, SGB V, § 116b Rz. 7 ff.; Köhler-Hohmann, in: jurisPK-SGB V, § 116b Rz. 19 ff.).

 

Rz. 16

Die ASV ist der Einstieg in eine dritte, neue Ebene vertragsärztlicher Versorgung, die neben der stationären Krankenhausversorgung und der ambulanten kassenärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte auf sektorenverbindende Bereiche abzielt (BT-Drs. 17/6906 S. 44 und 17/8005 S. 97) und einen eigenen Status verleiht. Mögliche verfassungsrechtliche Bedenken wegen eventueller Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit niedergelassener Ärzte sind bisher nicht geltend gemacht worden (vgl. auch Burgi/Nischwitz, KrV 2023 S. 45). Die ASV-Regeln greifen aus Gründen der Versorgung in Fällen besonders schwer verlaufender Krankheiten nicht unverhältnismäßig in den Kern der Berufsausübungsfreiheit niedergelassener Ärzte ein (Art. 12 GG) und haben darin ihren sachlichen Grund. In der Einführung der ASV werden durch einen neuen Versorgungsbereich allen teilnahmeberechtigten Leistungserbringern einheitliche Wettbewerbsbedingungen ermöglicht (Blöcher, in: Hauck/Haines, SGB V, § 116b Rz. 15). Daneben bleibt die Einteilung der ambulanten Versorgung in hausärztlich und fachärztlich weiter bestehen.

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