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Die Datenübermittlung bei der ASV-Leistungsabrechnung folgt aufgrund des Hinweises auf § 295 Abs. 1b Satz 1 bisherigem Recht, welches für die ambulanten Leistungserbringer gilt, die, wie z. B. die Hochschulen (vgl. § 120 Abs. 3 Satz 3), ohne die KVen mit den Krankenkassen direkt abrechnen. Das Nähere über Inhalt und Form des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen Vordrucke haben die Vertragsparteien nach Abs. 6 Satz 12 der Vorschrift auf Bundesebene zu vereinbaren. Damit wird die ASV auch bezüglich der Form der Leistungsabrechnung bundeseinheitlich gestaltet. Kommt es nicht zur Vereinbarung, entscheidet auf Antrag das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a (vgl. Abs. 6 Satz 7). Dieser Antrag bezieht sich nur auf diese Vereinbarung und kann deshalb nicht so interpretiert werden, als habe das Schiedsgremium damit auch über die fehlende Vereinbarung der gemeinsamen Selbstverwaltung über die Kalkulationssystematik für die Vergütung der Leistungen der ASV zu entscheiden. Der GKV-Spitzenverband, die KBV und die DKG hatten sich im März 2014 auf die inzwischen mehrfach aktualisierte dreiseitige "Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV)" geeinigt, welche die Grundlagen der Abrechnung und die Kennzeichnung von Vordrucken enthält sowie die Angaben zur Abrechnung der ärztlichen Behandlung und der berechnungsfähigen Sachkosten regelt, die an die Krankenkassen zu übermitteln sind. Zu dieser Vereinbarung gehören mehrere Anlagen, in denen u. a. die technische Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung und -übermittlung sowie die Abbildung fachärztlicher Qualifikationen und Zusatzweiterbildungen durch Kodes festgelegt sind. Andere Anlagen enthalten die Erkrankungs- und Leistungsbereichsschlüssel, das Verzeichnis der bundeseinheitlichen Pseudoziffern und die Übermittlung von zusätzlich geforderter Dokumentation unter bestimmten Voraussetzungen bei onkologischen Erkrankungen. Die ASV-AV sowie deren Anlagen werden fortlaufend an die gesetzlichen Vorgaben sowie an die Vorgaben des G-BA angepasst.

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