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Der vielköpfige erweiterte Landesausschuss wäre bei der Bewältigung der Entscheidungsaufgaben, die bekanntlich binnen 2 Monaten erledigt sein sollen, angesichts der durch die Anzeigen entstehende bürokratische Verfahren mit ihren vielfältigen Angaben und der Prüfung der vorgelegten erforderlichen Nachweise schwerlich zu einer schnellen Entscheidungsfindung in der Lage. Für die Berechtigten und die Entscheidungsträger sollten die bestehenden Regelungen mit geringem Aufwand genutzt werden, sodass die Bildung eines im Gesetz vorgesehenen Entscheidungsausschusses von außerordentlicher Bedeutung ist. Die Notwendigkeit einer Flexibilisierung und Minimierung des bürokratischen Aufwandes ist dem Gesetzgeber ein Anliegen gewesen (vgl. BT-Drs. 17/8005 S. 116). Um die Entscheidung verwaltungstechnisch zu vereinfachen, ermächtigt Satz 7 den erweiterten Landesausschuss, für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Anzeigeverfahren nach Abs. 2 in seiner Geschäftsordnung abweichend von Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Anzahl von Mitgliedern (Entscheidungsausschuss) unter Beachtung der Mitberatungsrechte nach § 90 Abs. 4 und § 140f Abs. 3 festzulegen. Davon haben, soweit ersichtlich, alle erweiterten Landesausschüsse Gebrauch gemacht und verlagern das Entscheidungsgeschehen auf ein weiteres Gremium. Entscheidungen im Anzeigeverfahren nach Abs. 2 der Vorschrift werden in Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern des erweiterten Landesausschusses im Entscheidungsausschuss gefasst, der aus dem Vorsitzenden, 2 Vertretern der Ärzte, 4 Vertretern der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie 2 Vertretern der Krankenhäuser besteht. Das Entscheidungsgremium hat wie der erweiterte Landesausschuss Behördenqualität. Grundsätzliche Rechtsfragen sollten weiter dem erweiterten Landesausschuss zur Entscheidung überlassen bleiben, da dieser nicht gänzlich bedeutungslos werden darf, wenn schon der größte Teil der Entscheidungsverantwortung beim Entscheidungsausschuss liegt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Vielzahl der Entscheidungen vom Entscheidungsausschuss getroffen werden, was sich vor allem im Bereich der KV Nord und der KV Westfalen-Lippe mit ihren vielen Anträgen auf Zulassung zur ambulanten Versorgung bewährt hat. Zum Stichtag 29.3.2023 waren bundesweit 777 Teams angemeldet. Die meisten Teams waren in den Regionen Nordrhein, Westfalen Lippe und Hessen etabliert, in Mecklenburg-Vorpommern gibt es noch kein ASV-Team. Die Geschäftsordnung muss eine entsprechende Öffnungsklausel für grundlegende Entscheidungen des erweiterten Landesausschuss enthalten. Auch bei der Bildung eines Entscheidungsausschusses bleiben die Mitberatungsrechte nach § 90 Abs. 4 Satz 2 und § 140f Abs. 3 bestehen. Die Mitberatungsrechte der Aufsichtsbehörde sind insofern problematisch, als sie gleichzeitig die Rechtsaufsicht über die Beschlussgremien hat.

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