Rz. 66

Die allgemeinen sächlichen und organisatorischen Anforderungen der ASV beinhaltet § 4 ASV-RL. Die erkrankungs- oder leistungsbezogenen sächlichen und organisatorischen Anforderungen an die ASV ergeben sich dabei aus Anlagen. Soweit in den Anlagen das Vorhalten bestimmter Bereiche (z. B. Intensivstation, Notfalllabor, bildgebende Diagnostik, 24-Stunden-Notfallversorgung) vorausgesetzt wird, kann dies auch im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Kooperation erfolgen. Sofern eine Intensivstation, Notfalllabor oder 24-Stunden-Notfallversorgung vorzuhalten sind, müssen diese in 30-minütiger Entfernung vom Tätigkeitsort der Teamleitung erreichbar sein. Der Einbezug weiterer Berufsgruppen wie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten ergibt sich erkrankungs- und leistungsbezogen aus den Anlagen und erfolgt auf Verordnung. Eine frühzeitige und bedarfsgerechte Einbindung dieser Berufsgruppen ist dabei zu gewährleisten.

Soweit in den Anlagen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten hinsichtlich der apparativen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine Qualitätssicherungs-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Abs. 2 zu dieser Richtlinie ersetzt. Der Zugang und die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und -untersuchung müssen behindertengerecht sein. Barrierefreiheit ist anzustreben.

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