Rz. 10a

Im Rahmen einer Vereinbarung nach Abs. 3 Satz 1 sind die Arzneimittelverordnungen bei den ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen von der Prüfungsstelle als zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen. "Sind anzuerkennen" lässt der Prüfungsstelle bzw. den Partnern der Prüfvereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 keine Wahlmöglichkeit, sie müssen diese Arzneimittelverordnungen als Praxisbesonderheiten anerkennen, wenn dies in der Vereinbarung nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift vereinbart wurde und die vereinbarten Voraussetzungen zur Gewährleistung von Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung bei der Verordnung eingehalten sind.

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