Rz. 16

Durch das HPG ist mit Wirkung zum 8.12.2015 in Abs. 1 mit den Sätzen 3 bis 5 der Vorschrift ein Schiedsverfahren eingeführt worden für den Fall, dass sich die Vertragspartner über den Vertragsinhalt der SAPV nicht einigen. Vorgesehen ist, dass sich die Vertragspartner bei Nichteinigung zunächst auf eine unabhängige Schiedsperson festlegen, die dann den Vertragsinhalt bestimmt. Die Entscheidung der Schiedsperson über den Vertragsinhalt hat dieselbe Rechtswirkung wie eine Einigung zwischen den Vertragspartnern. Unabhängigkeit der Schiedsperson bedeutet, dass sie in keiner Beziehung zu den Vertragspartnern stehen darf und dass sie von ihnen als fachlich geeignet angesehen wird, den notwendigen Schiedsspruch zu treffen.

Können sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson verständigen, wird diese nach Abs. 1 Satz 4 von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Zu den Kosten des Schiedsverfahrens ist in Abs. 1 Satz 5 ausgeführt, dass diese zu gleichen Teilen von den Vertragspartnern zu tragen sind.

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