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Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) eingeführt worden und am 1.1.2016 in Kraft getreten. Sie gehört zum 4. Kapitel SGB V, das die §§ 69 bis 140h umfasst, sowie zum 8. Abschnitt des 4. Kapitels, der in den §§ 132 bis 134a die Beziehungen zu den sonstigen Leistungserbringern regelt.

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