Rz. 5
Kommt eine Einigung über die Rahmenempfehlungen bis zum 31.10.2022 ganz oder teilweise nicht zustande, können gemäß Abs. 3 entweder die Rahmenempfehlungspartner oder alternativ das BMG die Schiedsstelle nach Abs. 4 anrufen. Um ein zügiges Schiedsverfahren zu gewährleisten, sieht Abs. 3 Satz 2 vor, dass die Schiedsstelle innerhalb von 3 Monaten nach Anrufung den strittigen Inhalt der Rahmenempfehlungen festsetzt. Damit ist das Zustandekommen der Rahmenempfehlungen auf jeden Fall sichergestellt.
Abs. 4 regelt die Zusammensetzung und Organisation der Schiedsstelle. Danach wird auf Bundesebene eine gemeinsame Schiedsstelle gebildet, bestehend aus 6 Vertretern der Krankenkassen und jeweils 2 Vertretern der 3 vorgenannten Spitzenorganisationen der Leistungserbringer sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Über den Vorsitzenden, das weitere unparteiische Mitglied und deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen (Abs. 4 Satz 10). Kommt keine Einigung zustande, bestellt das BMG den Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie deren Stellvertreter, nachdem das BMG den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist (Abs. 4 Satz 11).
Die Zusammensetzung mit einem statt wie sonst üblich mit 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern stellt eine Neuerung dar. Der Schiedsstelle gehören damit insgesamt 14 Mitglieder an; der unparteiische Vorsitzende und das unparteiische Mitglied haben nach Abs. 4 Satz 4 je 3 Stimmen, während jedes andere Mitglied nach Satz 5 eine Stimme hat. Die gemeinsame Schiedsstelle trifft nach Abs. 4 Satz 7 ihre Entscheidung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder, wobei nach Abs. 4 Satz 6 eine Stimmenthaltung unzulässig ist. Ergibt sich bei dann insgesamt 18 Stimmen keine Mehrheit, geben die Stimmen des Vorsitzenden den Ausschlag (Abs. 4 Satz 8).
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt nach Abs. 4 Satz 9 4 Jahre.
Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das BMG nach Abs. 4 Satz 12 das Nähere über die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. Dem entspricht im Übrigen das in der Überschrift der Vorschrift enthaltene Wort "Verordnungsermächtigung". Der Hinweis in Abs. 4 Satz 13 auf die entsprechende Geltung des § 129 Abs. 9 Satz 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 10 Satz 1 bezieht sich darauf, dass sich die Schiedsstelle eine Geschäftsordnung gibt, die Mitglieder ihr Amt als Ehrenamt führen, dass sie an Weisungen nicht gebunden sind, dass Klagen gegen die Festsetzungen der Schiedsstelle keine aufschiebende Wirkung haben und dass das BMG die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt.