Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 13.8.2013 an durch Art. 3 Nr. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) eingefügt worden. Es gibt keine Vorgängervorschrift. Die Norm war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten und wurde erst während des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen (BT-Drs. 17/13770 S. 32 f. zu Art. 3 Nr. 7).
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