Rz. 28

Das BfArM veröffentlicht im Internet einen Leitfaden zu Antrags- und Anzeigeverfahren sowie elektronische Formulare für vollständige Antrags- und Anzeigeunterlagen in deutscher und englischer Sprache (Satz 1). Dazu wurde im Internet der Leitfaden für Hersteller, Leistungserbringer und Anwender "Das Fast Track Verfahren für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 139e SGB V" veröffentlicht. Die Homepage des BfArM enthält allgemeine Aussagen zu digitalen Gesundheitsanwendungen. Um ein einheitliches und bürokratiearmes Antragsverfahren für die Hersteller zu gewährleisten, veröffentlicht das BfArM elektronische Formulare zur Antragstellung und zur Veränderungsanzeige. Das BfArM hat dazu im Internet ein Antragsportal eröffnet (https://diga.bfarm.de/antrag/de; abgerufen: 17.8.2022).

 

Rz. 29

Das BfArM berät die Hersteller zu den Antrags- und Anzeigeverfahren sowie zu den Voraussetzungen für die Versorgung mit der jeweiligen Gesundheitsanwendung zulasten der Krankenkassen (Satz 2; § 23 DiGAV). Die Beratung ist gebührenpflichtig (Satz 3; § 27 DiGAV). Die §§ 13 bis 21 Bundesgebührengesetz sind entsprechend anwendbar.

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