Rz. 8

Abs. 3 enthält die Verpflichtung der Bundesministerien, die/den Patientenbeauftragte(n) bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben zu beteiligen, die sich im weitesten Sinne auf Fragen der Rechte und des Schutzes von Patientinnen und Patienten beziehen. Die Beteiligung der/des Patientenbeauftragten ist obligatorisch und seitens der Ministerien wie eine Bringschuld zu handhaben.

 

Rz. 9

Darüber hinaus sieht Abs. 3 Satz 2 vor, dass alle Bundesbehörden und sonstigen Stellen im Bereich des Bundes die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen. Die zwingend vorgeschriebene Unterstützung besteht insbesondere darin, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Materialien zur Verfügung zu stellen.

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