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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Die Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist seitdem in § 161 geregelt.

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