Rz. 38
Die Pflicht der zur Meldung verpflichteten Stelle, den Versicherungspflichtigen bei der letzten Krankenkasse der Versicherung anzumelden, beruhte darauf, dass die Pflichtversicherung immer mit einer Mitgliedschaft und damit einer zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) und Leistungsträger notwendig verbunden sein muss und enthielt eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung. Diese beruhte darauf, dass das Wahlrecht und die Bindung daran früher auf die jeweilige Versicherungspflicht beschränkt war und mit jeder neu beginnenden Versicherungspflicht innerhalb von 2 Wochen neu ausgeübt werden konnte und musste; das betraf gerade auch ausdrücklich die Wahl der letzten Krankenkasse (§ 173 Abs. 2 Nr. 5), um die Mitgliedschaft dort fortzusetzen. Die Nichtausübung des Wahlrechts innerhalb von 2 Wochen hatte nach früherem Recht dazu geführt, dass für die neue Versicherungspflicht keine Krankenkasse als gewählt zuständig gewesen wäre. Die Meldepflicht an die letzte Krankenkasse diente daher der (gesetzlichen) Bestimmung einer zuständigen Krankenkasse und hatte damit wahlrechtsersetzende Funktion (vgl. BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 11/98 R). Da der Begriff der Versicherung sowohl die Mitgliedschaft und die Familienversicherung umfasst, konnte auch eine Meldung an die Krankenkasse einer vorherigen Familienversicherung als letzte Krankenkasse abgegeben werden.
Rz. 39
Nach jetzigem Recht ist mit einem ausgeübten Wahlrecht eine mindestens 18 Monate bestehende Bindung (Abs. 4 Satz 1) verbunden, d.h., die Bindung an ein ausgeübtes Wahlrecht geht über den konkreten Tatbestand einer Versicherungspflicht und der Unterbrechung der Mitgliedschaft hinaus und wirkt (unbefristet) auch für die Zukunft für eine neu beginnende Versicherungspflicht (insoweit zutreffend die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände v. 22.11.2001, Ziff. 5.4.4). Ungeachtet der erfüllten Bindungsfrist von 18 Monaten, die allein für die Frage eines neuen Wahlrechts und/oder die Zulässigkeit der Kündigung von Bedeutung ist, führt das ausgeübte Wahlrecht nunmehr dazu, dass die einmal gewählte Mitgliedschaftskrankenkasse auch nach einer Unterbrechung noch als gewählt zuständig bleibt. Anders als nach früherem Recht bedarf es daher gerade weder der ausdrücklichen erneuten Wahl der letzten Krankenkasse (§ 173 Abs. 2 Nr. 5), um die Mitgliedschaft dort fortzusetzen, noch entsteht ein Zustand einer fehlenden gewillkürten Zuständigkeit. Daher sind richtigerweise die Meldungen an die weiterhin als gewählt zuständige Krankenkasse zu erstatten. Eine Meldung an die Krankenkasse einer vorherigen Familienversicherung als "letzte" Krankenkasse kommt daher infolge der Bindung an die letzte Krankenkasse der Mitgliedschaft nicht (mehr) in Betracht, da es bei einer neu beginnenden Pflichtversicherung nicht an einer zuständigen Krankenkasse fehlt. Die Meldepflicht zur letzten Krankenkasse als gesetzliche Zuständigkeit ist daher nur noch in den Übergangsfällen möglich, in denen das Wahlrecht nach dem vor dem 1.1.2002 geltenden Recht ausgeübt worden war, die Mitgliedschaft geendet und kein Wahlrecht ausgeübt wurde und/oder vor der neuen Versicherungspflicht eine Familienversicherung bestanden hatte. Längerfristig geht die Meldepflicht zur "letzten" Krankenkasse der Versicherung daher ins Leere.
Rz. 40
Die Meldepflicht hängt nunmehr von der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Vorlage der Mitgliedsbescheinigung innerhalb von 2 Wochen ab. Da kein Zusammenhang mit ausgeübten Wahlrechten besteht, hat die angeordnete Meldung an die letzte Krankenkasse auch keine wahlrechtsersetzende Funktion mehr, so dass mit dieser Meldung auch keine neue Bindungsfrist nach Abs. 4 Satz 1 wegen Wahlrechtsausübung ausgelöst wird. Aufgrund der fortbestehenden Bindung an die nach dem 1.1.2002 gewählte Krankenkasse ist auch bei einer neuen Versicherungspflicht die ausdrückliche Wahl einer Krankenkasse durch den Versicherungspflichtigen nicht mehr erforderlich und notwendig; gerade auch nicht die ausdrückliche Wahl der letzten Krankenkasse nach § 173 Abs. 2 Nr. 5. Die Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 11/98 R) über die Bindung aufgrund der wahlrechtsersetzenden Funktion der Meldung dürfte daher wegen der Unterschiede gegenüber dem früheren Recht nicht mehr anwendbar sein. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen bei einer neuen Versicherungspflicht wegen der zeitlichen Bindungswirkung schon gar kein neues Wahlrecht besteht oder sich die Mitgliedschaft bei einer früher gewählten zuständigen Krankenkasse nahtlos fortsetzt.
Rz. 41
Diese Anmeldung bei der letzten Krankenkasse wegen Nichtvorlage einer Mitgliedsbescheinigung ist auch lediglich als vorübergehend anzusehen und die Meldepflicht daher eine reine Ordnungsvorschrift, um bei Nichtmeldung dem Meldepflichtigen den Einwand der ungeklärten Zuständigkeit abzuschneiden. Wenn noch die Bindungsfrist an die vorherige Krankenkasse bestand oder wirksam eine andere Krankenkasse gewählt worden war, ist die Anmeldung bei der ...