Rz. 48
Abs. 4 ist bis auf den Satz 4 neu gefasst und erweitert worden und enthält den Kern der gesetzlichen Neuregelung des Kassenwahlrechts durch die Verlängerung der rein zeitlich zu bestimmenden Bindungsfrist. Von der Bindung werden nunmehr neben den Versicherungspflichtigen ausdrücklich auch die Versicherungsberechtigten erfasst. Damit sind aber nicht nur die Personen gemeint, die von der Beitrittsberechtigung des § 9 durch Beitrittserklärung Gebrauch machen und damit freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden (vgl. Komm. § 9 und § 188), sondern auch die schon freiwillig gesetzlich Krankenversicherten, die zwecks Wechsel der Krankenkasse eine andere Krankenkasse wählen. Auch diese Versicherten sind, anders als nach bisherigem Recht, für mindestens 18 Monate an die gewählte Krankenkasse gebunden.
Rz. 49
Ebenso sind Möglichkeit und Frist für die Kündigung nunmehr für Pflicht- und freiwillig Versicherte vereinheitlicht worden. Die Frist ist auf den Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Kündigungserklärung festgesetzt worden, was den auch unterjährigen Wechsel der Krankenkasse ermöglicht.
Rz. 50
Die Neufassung enthält darüber hinaus Ausnahmen von der Bindungsfrist, z.B. bei Beitragssatzerhöhungen (Satz 5), zum Wechsel in die Familienversicherung oder die private Krankenversicherung (Satz 6) und für den Wechsel innerhalb einer Kassenart, wenn dies die Satzung vorsieht (Satz 7).
2.4.1 Achtzehnmonatige Bindungsfrist (Satz 1)
Rz. 51
Die ausdrückliche Anordnung der Bindung an ein ausgeübtes Wahlrecht setzt voraus und bestätigt, dass es für die rechtswirksame Begründung der Zuständigkeit der gewählten Krankenkasse nur darauf ankommt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Bindung an die Zuständigkeit der gewählten Krankenkasse entfällt nicht, wenn die Gründe für die Wählbarkeit der zuständigen Krankenkasse wegfallen, neue Gründe für die Wählbarkeit einer anderen Krankenkasse entstehen (z.B. Wohnortwechsel), neue andere Ehegatten- oder Elternkrankenkassen wählbar werden oder zur gewählten Zuständigkeit eine zusätzliche Versicherungspflicht oder ein weiterer identischer oder gleichrangiger Pflichttatbestand hinzutritt. Dies entspricht einem Bleiberecht, aber auch einer Bleibepflicht für die Zeit der Bindungswirkung.
Rz. 52
Ein nach dem 1.1.2002 ausgeübtes Wahlrecht führt nunmehr zu einer Bindung von mindestens 18 Monaten an die gewählte Krankenkasse. Anders als bisher ist diese Bindung aber nicht mehr an den konkreten Tatbestand einer unveränderten Pflichtversicherung und die damit verbundene Mitgliedschaft gebunden und darauf beschränkt. Ein Wechsel im Tatbestand oder Rangverhältnis der Versicherungspflichten eröffnet damit nicht mehr zugleich auch ein neues Wahlrecht. Wie sich zudem aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6568 S. 5 zu Abs. 2 Satz 2) ergibt, wurde dort die Formulierung "innerhalb ... der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung" deshalb eingefügt, um klarzustellen, dass auch nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft die Bindungsfrist weiter gilt und durch Mitgliedschaftszeiten bei der bisherigen Krankenkasse aufzufüllen ist. Das bedeutet, dass die Bindungsfrist nicht mitgliedschaftsbezogen, sondern rein zeitlich zu verstehen ist. Auch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft oder der Wechsel zwischen freiwilliger und Pflichtmitgliedschaft (vgl. § 191 Nr. 2) eröffnet daher kein neues Wahlrecht, solange nicht mindestens die Zeit von 18 Monaten nach letzter Ausübung des Wahlrechts abgelaufen ist. Diese rein zeitbezogene Bindungsfrist stellt im Ergebnis eine Beschränkung des Krankenkassenwahlrechts zur Bestimmung der zuständigen Krankenkasse der Mitgliedschaft dar, weil während dieser Zeit gerade kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse besteht.
Rz. 53
Die 18-monatige Bindung nach einer durch Wahlrechtserklärung begründeten Zuständigkeit für die Mitgliedschaft bedeutet aber lediglich, dass vor Ablauf von 18 Monaten keine andere Krankenkasse als zuständig gewählt und während dieser Zeit auch eine bestehende Mitgliedschaft nicht gekündigt werden kann. Insbesondere bei Versicherungspflichtigen besteht die Mitgliedschaft i.S.v. Versicherungspflicht jedoch weiterhin nur kraft Gesetzes nach Maßgabe des § 5 und endet dementsprechend mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 190, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Bindungsfrist selbst führt daher nicht zugleich auch zu einer Mitgliedschaftszeit von entsprechender Dauer. Desgleichen bedeutet die Bindungsfrist nicht, dass eine freiwillige Mitgliedschaft aufgrund einer Beitrittserklärung (§ 188) auch zwingend zu einer freiwilligen Mitgliedschaft von 18 Monaten führt (vgl. die Regelung in Satz 6; Anm. 71 ff.) oder die Mitgliedschaft nicht wegen Beitragsrückstandes (§ 191 Nr. 3) zuvor beendet werden könnte.
Rz. 54
Die Bindung an die einmal gewählte Krankenkasse als zuständig besteht dem Grunde nach unabhängig von der damit verbundenen Mitglieds...