Rz. 6
Anders als in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld in der Krankenversicherung nicht als eigenständiger Versicherungspflichttatbestand geregelt, aus dem sich die Beitragszahlungspflicht ergeben könnte. Lediglich in § 192 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld angesprochen, wenn in dieser Zeit der Freistellung nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz, also für maximal 10 Tage, der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegfällt (vgl. Komm. zu § 192). Anders als in den sonstigen Vorschriften zu beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 226 ff.) knüpft die Beitragspflicht aus dem Pflegeunterstützungsgeld aber nicht an einen bestimmten oder alle Versicherungspflichttatbestände an, sondern allein an den Tatbestand des Bezuges des Pflegeunterstützungsgeld einer Person. Es besteht keine generelle Bezugnahme auf das Pflegeunterstützungsgeld als beitragspflichtige Einnahme nach § 232b Abs. 1 in den Vorschriften, die darüber bestimmen, was bei den einzelnen Versicherungspflichtigen als beitragspflichtige Einnahme gilt (§§ 226, 232 ff.). Die gesetzliche Beitragspflicht besteht an sich nur für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 223 Abs. 1 und Komm. dort). Die Höhe der Pflichtbeiträge ergibt sich nach § 223 Abs. 2 Satz 1 aus den gesetzlich festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen, die aber infolge der fehlenden allgemeinen oder speziellen Einbeziehung nicht vorhanden ist. Soweit der Gesetzestext allein auf Personen abstellt und in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3124 S. 44) ausgeführt wird, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen hiervon Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten haben, ist dies mit erheblichen rechtlichen Unzulänglichkeiten, Bedenken und Zweifeln verbunden, zumal zu den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Familienversicherten gehören, für die aber gerade keine Beitragspflicht besteht (§ 3 Satz 3).
Rz. 7
Eine eindeutige Klärung ergibt sich auch nicht aus dem für Pflegeunterstützungsgeld berechtigten Personenkreis. Einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben nur Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, wozu insbesondere Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte gehören (vgl. § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz), denen in der Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen Arbeitsentgelt entgeht. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist allein vom Ausfall von Arbeitsentgelt als Arbeitnehmer abhängig, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz). Ein bestimmter sozialversicherungsrechtlicher Status wird dabei aber nicht vorausgesetzt. Daher kann auch ein pflichtversicherter Student, der in einer Beschäftigung als Werkstudent nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfrei ist, oder ein pflichtversicherter Rentner oder ein Familienversicherter, der eine wegen Entgeltgeringfügigkeit (§ 7 Abs. 1) versicherungsfreie Beschäftigung ausübt, einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt haben, was durch Satz 2 bestätigt wird. Auch Personen, die neben dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB III eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, können grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben.
Rz. 8
Desgleichen besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld aber auch für einen wegen der Höhe des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) versicherungsfreien Beschäftigten, der freiwillig krankenversichert ist. § 44a Abs. 4 SGB XI sieht für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld Beitragszuschüsse aber nur für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten vor, nicht jedoch zur freiwilligen Krankenversicherung. Wie sich dabei aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3124 S. 48) ergibt, in der darauf hingewiesen wird, dass für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld zur gesetzlichen Krankenversicherung von den Pflegekassen entrichtet werden, was sich aus den neuen beitragsrechtlichen Vorschriften zum SGB V ergebe, ist und sollte offenbar die Beitragszahlung zur freiwilligen Versicherung in die Regelungen über die Zahlung von Beiträgen wegen des Pflegeunterstützungsgeldes integriert werden, was durch § 232b Abs. 2 Satz 3 bestätigt wird. Auch hieraus ergeben sich systematische Bedenken, als von der eigenen Beitragstragungs- und Beitragszahlungspflicht nach § 252 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 250 Abs. 2 für freiwillige M...