Rz. 22
Nach Satz 2 werden die Beiträge nach § 232b von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen allein oder (in den Fällen von Satz 1 Nr. 3) anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen getragen, wenn das dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450,00 EUR nicht übersteigt. Von dieser Regelung werden insbesondere geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 7 Abs. 1 erfasst. Da diese keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist hier der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 und der krankenkassenindividuelle Beitragssatz nach § 242 anzuwenden. Die Regelung ist aber auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigte, die noch nach § 7 Abs. 2 versicherungspflichtig sind und dann anwendbar, wenn wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen Krankenversicherungspflicht in der Beschäftigung besteht, weil für das Pflegeunterstützungsgeld und die Beiträge daraus nur auf das aktuell wegen Pflege ausgefallene laufende monatliche Arbeitsentgelt abzustellen ist, oder weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung zur Berufsausbildung vorliegt. Bei diesen Personen sind, wegen des aus der Beschäftigungsversicherung resultierenden Anspruchs auf Krankengeld, daher der allgemeine und der krankenkassenindividuelle Beitragssatz nach §§ 241 und 242 anzuwenden.
Rz. 23
Für familienversicherte geringfügig Beschäftigte führt die alleinige Beitragstragung durch Pflegekasse, privates Versicherungsunternehmen oder Beihilfestelle dazu, dass – ähnlich wie bei § 249b – die Familienversicherten keine eigenen Beiträge oder Beitragsanteile zu tragen haben, so dass keine Beiträge für oder wegen der Familienversicherung entgegen § 3 Satz 3 von diesen erhoben werden.
Rz. 24
Soweit das monatliche Entgelt 450,00 EUR nicht übersteigt und Entgeltgeringfügigkeit vorliegt, führt der Ausfall von Arbeitsentgelt wegen und für die Zeit der kurzzeitiger Arbeitsverhinderung dazu, dass insoweit der Arbeitgeber daraus auch keinen Pauschalbeitrag nach § 249b wegen der geringfügigen Beschäftigung zu zahlen hat. Der Pauschalbeitrag wird dann durch die Beiträge nach 80 % des ausfallenden Arbeitsentgelts (§ 232b Abs. 1) ersetzt. In diesen Fällen ist eine taggenaue Berechnung des wegen der Pflege ausfallenden Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der ursprünglich vereinbarten tatsächlichen Beschäftigungszeiten vorzunehmen, denn nur in dieser Zeit kann Arbeitsentgelt ausfallen. Bei nicht kontinuierlicher Arbeitszeit ist die Zeit von bis zu 10 Arbeitstagen in § 44a Abs. 3 SGB XI wohl nicht dahingehend zu verstehen, dass damit nicht die tatsächlichen Arbeitstage gemeint sind, sondern der Zeitraum von 10 Tagen, also 2 Wochen. Ansonsten würde sich der Freistellungszeitraum bei einem Arbeitstag wöchentlich über 10 Wochen erstrecken können, was mit dem Begriff der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes nicht zu vereinbaren wäre (so auch Gemeinsame Rundschreiben v. 19.12.2014: Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes nach § 44a SGB XI bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf). Aus dem tatsächlich ausfallenden Arbeitsentgelt sind daher in den Fällen des Satz 2 80 % als beitragspflichtige Einnahme für die alleinige Beitragstragung von Pflegekasse, privatem Versicherungsunternehmen und/oder Beihilfestellen bzw. Dienstherrn maßgeblich. Trägerbeiträge fallen somit höchsten nach 360,00 EUR an.