2.1.1 Beitragszahlung durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 6
Die Regelung knüpft an die gesetzliche Beitragspflicht von Versorgungsbezügen als beitragspflichtige Einnahme zur Kranken- und auch zur Pflegeversicherung für Pflichtversicherte an (vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 3, § 229 und die Verweisungen in den §§ 232 bis 236, § 237 Nr. 2; § 61 SGB XI). Sie regelt das sog. Einzugsstellenverfahren, also die Indienstnahme der Zahlstellen von Versorgungsbezügen für die Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Dies entspricht der Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers nach § 255 für die Beiträge aus der Rente. Allerdings sind die Zahlstellen von Versorgungsbezügen, anders als die Rentenversicherungsträger, selbst gar nicht an diesen Beiträgen wirtschaftlich beteiligt und haften daher letztlich auch nicht für Beiträge. Als Zahlstellen sind dabei nicht nur die Stellen anzusehen, denen gegenüber der Versorgungsanspruch unmittelbar besteht, sondern können auch Einrichtungen sein, derer sich die Versorgungseinrichtung zur Berechnung und Zahlung der Versorgung in ihrem Namen bzw. Auftrag (Versorgungskasse) bedient.
Rz. 7
Als Abweichung vom Grundsatz des § 252 sind die Beiträge aus Versorgungsbezügen (zum Begriff vgl. § 229 und Komm. dort) zwar allein vom Bezieher zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1), aber von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu zahlen. Die Zahlstellen werden damit, ähnlich den Arbeitgebern für die Einkommensteuer (des Arbeitnehmers) in Form der Lohnsteuer nach §§ 38 ff. EStG oder für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28e SGB IV, für die Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Krankenversicherten in Dienst genommen. Letztendlich stellt dies die Verpflichtung zur Erfüllung einer "fremden" Schuld dar. Obwohl die Regelung sich primär mit der Beitragszahlung befasst, liegt der rechtliche Schwerpunkt eher in der Befugnis und Verpflichtung der Zahlstellen, die Beiträge zur Krankenversicherung (und zur Pflegeversicherung) einzubehalten. Der Rechtsanspruch des Versorgungsempfängers auf Zahlung seines vollen rechtlichen Anspruchs auf Versorgungsbezüge darf durch den Einbehalt von Beiträgen bei der Auszahlung vermindert werden. Diese Beitragszahlung durch die Zahlstelle galt bis 30.6.2019, aber nur für krankenversicherungspflichtige Personen, die auch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Nicht erforderlich war allerdings, dass die Krankenversicherungspflicht gerade auf dem Rentenbezug beruht. Daher waren auch bei versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Studenten, die neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge erhielten (insbesondere z. B. in Form von Hinterbliebenenleistungen), die Beiträge von der Zahlstelle einzubehalten und abzuführen.
Rz. 8
Versicherungspflichtige, die zwar Versorgungsbezüge aber keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, hatten daher nach dem Grundsatz des § 252 die Beiträge nach den Versorgungsbezügen selbst an die Krankenkasse zu zahlen. Diese eigene Beitragszahlungspflicht bestand auch dann, wenn eine Zahlstelle von der Beitragszahlungspflicht nach dem damaligen Abs. 4 befreit worden war.
Rz. 9
Nach dem ab 1.7.2019 geltenden Recht gilt die Verpflichtung zur Beitragszahlung der Zahlstelle von Versorgungsbezügen nach dem Zahlstellenverfahren für alle Versicherungspflichtigen; ungeachtet des Grundes der Versicherungspflicht und unabhängig von einem Rentenbezug. (Zur Anwendung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Versicherungspflichtige in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vgl. § 50 Abs. 2 KVLG 1989 mit dem Verweis auf § 256.)
Rz. 10
Da die Zahlstelle der Versorgungsbezüge von sich aus keine Kenntnis über den krankenversicherungsrechtlichen Status der Versorgungsbezugsempfänger hat, hat sie die zuständige Krankenkasse zu ermitteln. Da die Krankenkasse wiederum keine Kenntnis von der Zahlung von Versorgungsbezügen hat, hat die Zahlstelle den Krankenkassen diesen Bezug mitzuteilen. Diese Ermittlungs- und Mitteilungspflicht besteht unabhängig von der Frage des möglichen Beitragseinbehaltes und galt und gilt daher auch unabhängig vom krankenversicherungsrechtlichen Status. Erst wenn die Krankenkasse Kenntnis von Versorgungsbezügen erhält, kann sie für den von § 256 erfassten Personenkreis (vgl. Rz. 7) die Zahlstellen über den vorzunehmenden Einbehalt informieren. Dafür sind in § 202 entsprechende Meldepflichten vorgesehen, die durch Vereinbarungen zum Zahlstellenverfahren ergänzt und präzisiert werden.
Rz. 11
Da die Zahlstelle die Beiträge aus den Versorgungsbezügen an die Krankenkasse zu zahlen hat, ist sie auch verpflichtet, diese zuvor selbst zu berechnen. Dazu enthält die Vorschrift selbst keine Aussage und auch keine eigenständigen Regelungen. Die Zahlstelle hat daher die sich kraft Gesetzes ergebenden Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung (und nach § 60 Abs. 1 SGB XI auch zur Pflegeversicherung) nach den gesetzlichen Vorgaben selbst zu errechnen und von den Versorgungsbezügen einzubehalten. Die Höhe der aus den Versorgungsbe...