Rz. 39
Axer, Rechtsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, SGb 2012 S. 501.
Algermissen, Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung und seine Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung, NZS 2013 S. 881.
Becker, Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass, SGb 2018 S. 129.
Felix, Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung – ein gelungener Weg aus der "Schuldenfalle" in der GKV?, NZS 2013 S. 921.
Münstermann/Arentz/Läufer, Zum Umgang mit Nicht-Zahlern in der Krankenversicherung, Sozialer Fortschritt 2014 S. 231.
Schlegel, Gesetz zu Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, jurisPR-SozR 16/2013 Anm. 1.
Stäbler, Schulden im Sozialrecht – Beitragsrecht, SGb 2018 S. 81.
Rz. 40
Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab dem 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung:
BSG, Urteil v. 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R.
Die Höhe der Säumniszuschläge von monatlich 5 % nach § 24 Abs. 1a SGB IV (i. d. F. bis 31.7.2013) war verfassungsgemäß:
BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 3/11 R.
Dem Versicherten wird bei einer rückwirkenden Feststellung der Mitgliedschaft eine Art Wahlrecht des Inhalts eröffnet, entweder Leistungen in Anspruch zu nehmen und dann die Beiträge zu entrichten oder die Entrichtung von Beiträgen zu verweigern, sich damit aber etwaiger Leistungsansprüche zu begeben. Dies ist jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Sachverhalte zu übertragen, in denen das Bestehen einer Versicherung und der entsprechenden Beitragspflicht zunächst unbekannt und unsicher gewesen ist, insbesondere dann nicht, wenn dieses auf einer Verletzung von Meldepflichten beruht und der meldepflichtige Tatbestand dem zuständigen Versicherungsträger nicht anderweitig bekannt war (vgl. BSG, Urteil v 4.6.1991, 12 RK 52/90). Die Unkenntnis des Versicherten bzw. des Beitragspflichtigen vom Bestehen der Versicherung schließt eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht aus (vgl. BSG, Urteil v. 13.12.1984, 11 RK 3/84):
BSG, Beschluss v. 31.1.2013, B 12 KR 27/12 B.
Der Anspruch auf Erlass von Beitragsschulden gemäß § 256a setzt nicht offensichtlich voraus, dass im Erlasszeitraum keinerlei Sachleistung in Anspruch genommen wurde:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.9.2014, L 1 KR 331/14 B ER.
Für die Übernahme von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung bietet das SGB II keine Rechtsgrundlage:
Bayerisches LSG, Beschluss v. 30.9.2014, L 16 AS 232/14 B PKH.
Die Regelung über den Beitragserlass in § 256 a gilt nicht für Beitragsrückstände, die erst nach Erfassung und Feststellung der Auffang-Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13) entstanden sind:
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.2.2015, L 9 KR 179/14.
Es ist zweifelhaft, ob der Ausschluss eines Erlasses nach § 2 Abs. 1 letzter Satz der Einheitlichen Grundsätze für Nacherhebungszeiträume von nicht mehr als 3 Monaten mit der Ermächtigungsgrundlage in § 256 a Abs. 4 zu vereinbaren ist:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.12.2015, L 9 KR 314/15 B PKH.
Die Regelung des § 256a steht in ihren Abs. 1 und 2 allein im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 und ist auf den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit der daraus resultierenden Versicherungspflicht beschränkt. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig und nicht auslegungsfähig:
Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss v. 6.1.2016, L 5 KR 209/15 B ER.
Ein Anspruch auf Beitragserlass kann nicht auf § 256a gestützt werden, wenn infolge einer bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (Auffangversicherungspflicht ab 1.7.2007) keine Anwendung findet (§ 5 Abs. 8a). § 256a sieht allein die Möglichkeit des Erlasses nachzuzahlender Beiträge bzw. die Ermäßigungen von Beiträgen bei verspäteter Meldung vor, nicht aber die Erstattung gezahlter Beiträge bzw. den Erlass zukünftiger Beitragsforderungen:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.3.2016, L 16 KR 301/15.
§ 256a Abs. 2 Satz 2 sieht einen Erlass nur für zum Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (ab 1.8.2013) noch ausstehende Beiträge vor.
Die Norm des § 256a ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das Gesetz sollte einen Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Krankenversicherung setzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.11.2018, L 11 KR 727/17.