0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Norm ist durch das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen v. 22.6.2005 (BGBl. I S. 1720, 2566) mit Wirkung zum 28.6.2005 in das SGB V eingefügt worden und enthält Vorschriften über die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Gesellschaft für Telematik (gematik). Art. 256 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums der Umorganisation der Bundesregierung angepasst. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde die Vorschrift um Abs. 1a, 1b und 1c mit Wirkung zum 1.4.2007 erweitert. In Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 wurde darüber hinaus die neue Bezeichnung "Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" eingefügt.
Rz. 1a
Art. 46 Abs. 9 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 2 Nr. 1 die Wörter "die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die neuen Organisationsstrukturen der Verbände der Krankenkassen. Abs. 3 Satz 2 wurde an die Änderungen in § 291a Abs. 7 Satz 5 bis 7 angepasst.
Rz. 1b
Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) hat mit Wirkung zum 23.7.2009 in Abs. 1a den Aufgabenbereich des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ergänzt.
Rz. 1c
Durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) wurden mit Wirkung zum 30.7.2010 in Abs. 1a die Sätze 8 und 9 eingefügt. Geregelt werden Veröffentlichungen durch die Gesellschaft für Telematik (gematik) und die Erstattung von Kosten an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Rz. 1d
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) hat mit Wirkung zum 1.4.2012 Abs. 1a Satz 5 und Abs. 1b Satz 4 an die Einführung des ausschließlich elektronischen Bundesanzeigers angepasst.
Rz. 1e
Durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 29.12.2015 umfassend geändert. Die gesetzlichen Regelungen für die Gesellschaft für Telematik werden im Hinblick auf den flächendeckenden Betrieb der Telematikinfrastruktur fortgeschrieben.
Rz. 1f
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG) v. 17.12.2016 (BGBl. I S. 203) hat Abs. 1b mit Wirkung zum 18.4.2016 redaktionell an die Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen angepasst.
Rz. 1g
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union v. 23.6.2017 (BGBl. I S. 1885) hat mit Wirkung zum 30.6.2017 Abs. 8 angefügt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird ermächtigt, bestimmte Entscheidungen der gematik zu prüfen und verbindliche Anweisungen zur Abhilfe festgestellter Mängel zu erteilen.
Rz. 1h
Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019
- Abs. 1 Satz 7 bis 21 angefügt und die bisherigen Sätze 9 bis 14 aufgehoben,
- in Abs. 1a die Sätze 13, 14 angefügt,
- Abs. 2 neu gefasst,
- Abs. 2a in Satz 9, 10 geändert,
- Abs. 3 aufgehoben,
- Abs. 4 neu gefasst,
- Abs. 5 aufgehoben,
- Abs. 6 Satz 5 eingefügt.
Die Entscheidungsprozesse in der gematik werden effektiver gestaltet, damit die Einführung weiterer Anwendungen der Telematikinfrastruktur und der elektronischen Gesundheitskarte zügig umgesetzt werden. Die Regelungen begleiten u. a. die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte und den Zugriff darauf über mobile Geräte.
Rz. 1i
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 hat die Vorschrift mit Wirkung zum 19.12.2019 umfangreich geändert. Unter anderem wird ein Fachkundenachweis für Dienstleister eingeführt und der elektronische Arztbrief geregelt.
Rz. 1j
Das Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz – EIRD) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2494) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 1d Satz 4 geändert und verweist auf das Implantateregistergesetz.
Rz. 1k
Art. 16a Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Medizinproduktere...