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Die Vorschrift trat mit dem 20.10.2020 außer Kraft. Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.20 die Kapitel 11 und 12 in das SGB V eingefügt. Der vormalige Regelungsinhalt ist durch §§ 384 bis 393 übernommen worden.

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