Rz. 11

Die gematik verantwortet die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Telematikinfrastruktur, soweit sie im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Abs. 1 die Mittel der Datenverarbeitung bestimmt (Satz 1). Insoweit ist die Verantwortung (z. B. des Netzbetreibers) nach Abs. 1 bis 4 ausgeschlossen. Neben überwiegend konzeptioneller und regulatorischer Vorgaben und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Gefahrenabwehr kann die gematik im Einzelfall auch Mittel für die Datenverarbeitung bestimmen. Daraus ergibt sich eine eigene Verantwortlichkeit der gematik.

 

Rz. 11a

Die Regelung stellt klar, dass unbeschadet der Festlegung der datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach den Abs. 1 bis 4 dann eine eigene Verantwortlichkeit der gematik i. S. einer subsidiären Auffangverantwortung besteht, wenn eine Verantwortlichkeit nach diesen Absätzen nicht besteht und die gematik insoweit im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Abs. 1 ausnahmsweise die Mittel der Datenverarbeitung selbst bestimmt (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 307 Rz. 35).

 

Rz. 12

Die gematik richtet für die Betroffenen eine koordinierende Stelle ein (Satz 2), die allgemeine Informationen zur Telematikinfrastruktur sowie Auskunft über Zuständigkeiten innerhalb der Telematikinfrastruktur, insbesondere zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt (Satz 3). Mit der koordinierenden Stelle haben Nutzer der Telematikinfrastruktur (insbesondere die Versicherten) einen einheitlichen Ansprechpartner. Dies dient der effizienten Ausübung der Datenschutzrechte der Betroffenen, da über die Stelle eine Benennung der jeweils Verantwortlichen erfolgt. Außerdem wird die Patientensouveränität gestärkt. Anfragen, die nicht unmittelbar von der gematik beantwortet werden können, sollen an die zuständigen Stellen vermittelt werden (BT-Drs. 19/18793 S. 101).

 

Rz. 13

Die gematik berichtet auf ihrer Internetseite (www.gematik.de) und in analogem Format in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form über die Aufgaben der koordinierenden Stelle (§ 314 Satz 1 Nr. 10).

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