Rz. 24

Die gematik hat die Interessen von Patienten zu wahren und sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (§§ 67 ff. SGB X) sowie zur Barrierefreiheit (vgl. hierzu die Bestimmungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung v. 12.9.2011, BGBl. I S. 1843; zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 21.5.2019, BGBl. I S. 738) eingehalten werden (Satz 1). Insbesondere müssen die Anwendungen für Patienten barrierefrei sein.

 

Rz. 25

Die gematik nimmt Aufgaben nur insoweit wahr, wie es zur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen und sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich ist (Satz 2). Die sichere Telematikinfrastruktur schließt die Gefahrenabwehr ein. Die darüber hinausgehenden Aufgaben haben die betroffenen Selbstverwaltungsträger in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

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