Rz. 2

Die gematik ist eine juristische Person des Privatrechts (GmbH). Ihre Beschlüsse zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem SGB V verbindlich. Es handelt sich dabei nicht um eine Normsetzung der gemeinsamen Selbstverwaltung, sondern um untergesetzliche Normsetzung (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 291b Rz. 65). Voraussetzung ist, dass die gesetzlich geregelten Publizitätserfordernisse (z. B. Veröffentlichung auf den Internetseiten der gematik) eingehalten werden.

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