Rz. 3

Der Beirat (§ 317) hat den Auftrag, die gematik in fachlichen Belangen zu beraten (Satz 1). Ihm wird dazu ein Initiativ-, ein Anhörungs- und ein Informationsrecht eingeräumt. Dabei vertritt er die Interessen der im Beirat Vertretenen gegenüber der gematik und fördert den fachlichen Austausch zwischen der gematik und den im Beirat Vertretenen (Satz 2). Die Regelung betont die Funktion des Beirats als Vertretung aller von der Telematikinfrastruktur betroffenen gesellschaftlichen Gruppen (BT-Drs. 19/18793 S. 105). Der fachliche Austausch mit der gematik verfolgt dabei unter anderem das Ziel, elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen am Nutzen der Patienten auszurichten. Der Beirat trägt außerdem zur Qualitätssicherung bei (Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 318 Rz. 10.1 m. w. N.).

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