0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 eingefügt. Zusätzlich zum bereits bestehenden Beirat (§§ 317, 318) wird ein Digitalbeirat eingerichtet.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

"Geborene" Mitglieder des Digitalbeirats sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Weitere Mitglieder können berufen werden. Der Digitalbeirat berät dauerhaft die Gesellschaft für Telematik (gematik) zu Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit. Datenschutz und Datensicherheit werden damit bei allen Festlegungen und Maßnahmen der gematik einbezogen.

2 Rechtspraxis

2.1 Mitglieder (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik errichtet bis zum 30.6.2024 einen Digitalbeirat (Satz 1). Dem Beirat gehören dauerhaft als "geborene" Mitglieder das BSI und der BfDI an (Satz 2). Weitere Mitglieder werden durch die Gesellschafterversammlung der gematik berufen (Satz 3). Bei der Besetzung des Digitalbeirats sind insbesondere medizinische und ethische Perspektiven zu berücksichtigen (Satz 4).

2.2 Geschäftsordnung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Der Digitalbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird wirksam, wenn sie durch die Gesellschafterversammlung der gematik genehmigt ist. Die Geschäftsordnung regelt weitere Einzelheiten zum Verfahren im Digitalrat (z. B. Form und Frist der Einladung).

2.3 Aufgaben (Abs. 3)

 

Rz. 5

Der Digitalbeirat berät die gematik laufend zu Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie zur Nutzerfreundlichkeit der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen (Satz 1). Er ist außerdem vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der gematik zu Angelegenheiten des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie zur Nutzerfreundlichkeit der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen zu hören (Satz 2).

 

Rz. 6

Folgende Vorschriften gelten entsprechend (Satz 3):

 
§ 318 Abs. 2 Satz 2 Der Beirat kann vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der gematik innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der erforderlichen Informationen und Unterlagen schriftlich Stellung nehmen.
§ 318 Abs. 3 Der Beirat kann der Gesellschafterversammlung der gematik Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Befassung vorlegen.
§ 318 Abs. 5 Die gematik stellt dem Beirat alle erforderlichen Informationen und Unterlagen in verständlicher Form zur Verfügung.
§ 318 Abs. 6 Die gematik prüft die Stellungnahme des Beirats und teilt das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.

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