Rz. 5

Die gematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB) zuzuarbeiten. Die Zuarbeit erfolgt auf Verlangen der Schlichtungsstelle in dem von ihr festgelegten Umfang. Die Schlichtungsstelle kann damit für die Führung ihrer Geschäfte auf die Organisation der gematik zurückgreifen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge